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02. Jun. 2026

Neue Ausbildungsordnung in der Bauwirtschaft ab August 2026

Zum 01. August 2026 tritt in der Bauwirtschaft eine neue Ausbildungsordnung („Stufenausbildungsverordnung“) in Kraft. Ziel ist die Modernisierung von insgesamt 19 Ausbildungsberufen in den Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau. Nun informiert die SOKA-BAU über die wesentlichen Änderungen und die weiterhin geltenden Rahmenbedingungen für überbetriebliche Ausbildungszentren.

Umfang der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA)

Mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung gelten folgende verbindliche ÜBA-Zeiten:

1. Ausbildungsjahr: 13 Wochen
2. Ausbildungsjahr: 11 Wochen
3. Ausbildungsjahr: 6 Wochen

Ergänzend können Ausbildungsbetriebe Wahlwochen in Anspruch nehmen:

1. Ausbildungsjahr: bis zu 3 Wochen
2. Ausbildungsjahr: bis zu 2 Wochen
3. Ausbildungsjahr: bis zu 4 Wochen

Im 3. Ausbildungsjahr haben zudem Auszubildende mit einem Ergebnis des 1. Teils der gestreckten Abschlussprüfung von weniger als 55 % der Maximalpunktzahl Anspruch auf zwei der vier möglichen Wahlwochen.

Daraus ergibt sich ein maximaler Gesamtumfang von 39 Wochen ÜBA für die neue Ausbildungsordnung in der Bauwirtschaft. Diese 39 Wochen sind vollständig erstattungsfähig und können im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen mit SOKA-BAU abgerechnet werden.

Abrechnung der ÜBA-Leistungen

Die Systematik der Abrechnung bleibt bestehen. Weiterhin erfolgt diese auf Basis sogenannter Ausbildungstagewerke, wobei eine Woche fünf Ausbildungstagewerken entspricht. Die Ausbildungstagewerke sind für jeden Auszubildenden weiterhin kursbezogen zu melden und abzurechnen. Der maximal abrechenbare Umfang steigt von bisher 185 auf künftig 195 Tagewerke. Ohne Nutzung der Wahlwochen beträgt der Mindestumfang 150 Ausbildungstagewerke, also 30 Wochen. Auch die bisherigen Prozesse zur Meldung von Lehrgängen sowie zur Abrechnung von Internats- und Fahrtkosten bleiben unverändert. Fehlzeiten sind weiterhin tagesgenau zu berücksichtigen, da diese nicht gegenüber SOKA-BAU abgerechnet werden können.

Erstattungssätze und tarifliche Grundlagen

Die Erstattungssätze sowie die Förderhöhe für die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen bleiben bis auf Weiteres unverändert und richten sich weiterhin nach den tarifvertraglichen Regelungen des BBTV. Im Zuge der neuen Ausbildungsordnung ergeben sich keine Änderungen an der Systematik oder der Höhe der Erstattungssätze. Die jeweils gültigen Sätze und ergänzenden Hinweise sind auf der Internetseite von SOKA-BAU veröffentlicht.

Berücksichtigung öffentlicher Fördermittel

Die tarifvertragliche Erstattung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung über SOKA-BAU ist grundsätzlich eigenständig organisiert. Gleichzeitig besteht im Rahmen der Abrechnung ein sachlicher Zusammenhang zu öffentlichen Fördermitteln, insbesondere bei der Abrechnung mit Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers: Erhaltene Bundes- und Landesfördermittel sind bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten in Abzug zu bringen.

Das bedeutet: Öffentliche Zuschüsse reduzieren die ansetzbaren Kosten für Ausbildungstagewerke und Internatstage. Auf dieser Grundlage erfolgt die Berechnung der erstattungsfähigen Leistungen nach dem BBTV.

Zu beachten ist jedoch: Die Ausgestaltung, Höhe und Bewilligung öffentlicher Fördermittel liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von SOKA-BAU. Auf diese Förderprogramme besteht keine Einflussnahme. Entsprechende Regelungen sind durch die jeweiligen Fördermittelgeber vorgegeben.

SOKA-BAU berücksichtigt öffentliche Fördermittel ausschließlich im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen Abrechnungslogik.

Qualitätsanforderungen und Zertifizierung

Die aktuell geltenden Qualitätsanforderungen sowie bestehenden Anerkennungen der überbetrieblichen Ausbildungszentren behalten weiterhin ihre Gültigkeit: Anerkannte Zentren können ihre Maßnahmen unverändert durchführen und abrechnen.

Berufsbezogene Angaben zur erforderlichen Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder im ersten Ausbildungsjahr gemäß den geltenden Qualitätsanforderungen im Leitfaden behalten ihre Gültigkeit. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf besteht derzeit nicht.

Im Zuge der Weiterentwicklung der Unterweisungspläne ist jedoch perspektivisch mit Anpassungen der Qualitätsanforderungen und Prüfverfahren zu rechnen.

Diese Entwicklungen werden durch einen Expertenkreis begleitet. Über etwaige Änderungen informiert die SOKA-BAU.


Autor: Bildungszentren des Baugewerbes e.V.

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