08. Okt. 2018
Die Handwerkskammer Düsseldorf stellt Betrieben, die Flüchtlingen einen Ausbildungsvertrag anbieten, Informationen zur Verfügung. Die wichtigsten Punkte, die für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages vom Betrieb beachtet werden müssen, sind hier erläutert.
Bitte beachten Sie, dass das Bleiberecht des Auszubildenden abhängig von seinem Aufent-haltsstatus ist. Bei Flüchtlingen, deren Asylverfahren negativ entschieden worden ist, die also zur Ausreise verpflichtet sind, kann der Abschluss eines Ausbildungsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschiebung verhindern.
Da die rechtliche Lage unübersichtlich ist, empfehlen wir:
Sollte das Bleiberecht des Flüchtlings am Bestand eines Ausbildungsvertrages hängen, sind Sie verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb einer Woche über alle Veränderungen des Vertrages (bspw. Kündigung, Verlängerung etc.), aber auch mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des Auszubildenden zu informieren. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 30.000 EUR.
Wird der Asylantrag eines Flüchtlings, der bei Ihnen in der Ausbildung ist, abgelehnt, muss Ihr Auszubildender unverzüglich beim Ausländeramt eine „Duldung zum Zwecke der Ausbildung" nach § 60 a Auf hG bei der Ausländerbehörde beantragen.
Ihr Auszubildender erhält in der Woche drei bis acht Stunden Gruppen- oder Einzelunterricht mit individuell zugeschnittenen Schwerpunkten, wie zum Beispiel:
Gefördert werden können anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthalts sowie Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthalts mit Zustimmung der Ausländerbehörde. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylan¬trag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, haben keinen Zugang zu dieser Förderung. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden.
Auszubildenden wird ein Ausbildungsbegleiter an die Seite gestellt, der sie intensiv in allen Phasen der Ausbildung, aber auch schon in einer vorgeschalteten Orientierungsphase begleitet und betreut. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden.
Die Einstiegsqualifizierung ist ein von der Agentur für Arbeit gefördertes Praktikum zur Be-rufsvorbereitung. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden.
In Einzelfällen kann eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Einstiegsqualifizierung zu einer Duldung führen, wenn eine verbindliche Zusage für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt. Entscheidend ist in derartigen Fällen die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
Informationen zu berufsbezogenen Sprachkursen und Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei den zuständigen Ansprechpartnern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
Für die Berufe im Bauhandwerk wenden Sie sich an Christoph Lanken, Beratung Aus- und Weiterbildung.
Für alle anderen Handwerksberufe an das Expertenteam Flüchtlinge der Handwerkskammer Düsseldorf. Ihre Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter www.hwk-duesseldorf.de/fluechtlinge (extern).